UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

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