Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed

Geblitzt mit PoliScan Speed Vitronic

In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.PoliScan

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer „Blackbox“ kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

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Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Mithaftung für Verkehrsunfall bei sehr hoher Geschwindigkeit

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, kann für einen Verkehrsunfall mithaften, selbst wenn dieser auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners beruht. Dies entschied das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 14.10.2013 in der Rechtssache 12 U 313/13. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war der spätere Kläger beim Auffahren auf eine Bundesautobahn von der Einfädelspur unmittelbar auf die Überholspur gewechselt, um einen vorausfahrenden PKW zu überholen. Dabei kam es auf der Überholspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des späteren Beklagten, welches zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufwies. In dem Teilabschnitt dieser Autobahn bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.Autobahn

Der Kläger forderte vom Beklagten anschließend Schadensersatz in Höhe von zumindest 40 % der Schäden, was vom Landgericht Mainz noch abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz hingegen gab der Klage in dieser Höhe statt und sah in dem vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten des Beklagten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte den Unfall durchaus hätte abwenden können, wenn er wie ein „Ideal-Fahrer“ die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Denn wie aus einem Sachverständigengutachten hervorging, hätte der Beklagte mit einer mittelstarken Bremsung bei Richtgeschwindigkeit eine Kollision vermeiden können. Durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 60 % habe der Beklagte ein Gefahrenpotential geschaffen, was ihm nicht mehr ermöglichte, Unwägbarkeiten im Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend darauf einzustellen. Erschwerend trat zudem hinzu, dass der Beklagte bei Dunkelheit mit einer derartig hohen Geschwindigkeit unterwegs war.

Geblitzt in der Probezeit?

Geblitzt in der Probezeit

(Quelle; S&P Verkehrsrecht Brandenburg)

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Auch außerhalb der Probezeit ist es schon besonders ärgerlich geblitzt zu werden. In der Probezeit bekommen Betroffene aber weit schärferen Folgen zu spüren. Wer seinen Führerschein zum ersten Mal macht, muss zunächst zwei Jahre Probezeit bewältigen, ohne sonderlich aufzufallen (Bei einer Neu- bzw. Wiedererteilung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das nicht).

Wer einen Führerschein auf Probe hat, wird bei einem so genannten A-Verstoß oder aber bei zwei B-Verstößen zusätzlich bestraft.

 Was sind A-Verstöße? (Auszug)

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h
  • Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung
  • Überholen im Überholverbot
  • Abstandsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • rechts Überholen (außerorts)
  • zu schnell an unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen
  • sowie zu schnell bei schlechten Witterungsverhältnissen
  • Wenden / Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • Grundsätzlich alle Verkehrsstraftaten
  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • Trunkenheitsfahrten
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
  • fahrlässige Körperverletzung
  • fahrlässige Tötung

Was sind B-Verstöße? (Auszug)

  •  Reifenprofil abgefahren
  • während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt
  • ungenügende Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (Warndreieck)
  • verbotenes Parken auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
  • Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gefährdet oder behindert

Was passiert nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen?

Wer einen A-Verstoß oder aber zwei B-Verstöße begangen hat, wird neben den Folgen aus dem Bußgeldkatalog mit folgenden Maßnahmen belegt:

  • Beim ersten Verstoß verlängert sich zunächst die Probezeit um 2 weitere Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet. Hierzu wird eine Frist festgesetzt. wird dieses Frist versäumt, hat dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
  • Kommt es nach Besuch des Aufbauseminars innerhalb der Probezeit zu einem weiterem Verstoß (ein A-Verstoß, zwei B-Verstöße), so wird der Betroffene lediglich schriftlich verwarnt und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig Maßnahme, die immerhin einen Punkterabatt von 2 Punkte mit sich bringt.

Was passiert nach dem dritten Verstoß?

Gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 3 StVG ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er innerhalb der Probezeit einen weiteren A – Verstoß oder zwei weitere B – Verstöße begangen hat.

Gerade Betroffene in der Probezeit sollten sich nach einem A – Verstoß gut überlegen, ob Sie die Entscheidung (Bußgeldbescheid) einfach so hinnehmen, da die Folgen zu weitreichend sind. Bei Verkehrsstraftaten sollte in Anbetracht der Konsequenzen grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gegen Sie wird wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

PoliScan Speed Freispruch – AG Tiergarten

Nach dem AG Aachen und dem AG Herford kommt nun auch das Amtsgericht Tiergarten zum Ergebnis, dass es sich bei dem Messgerät PoliScan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Amtsgericht Tiergarten bemängelte  insbesondere die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Messung und sprach den Betroffenen frei. Das Amtsgericht begründete den Freispruch u.a. mit folgender Argumentation:  Zwar bekundete der Messpostenführer, dass das geeichte und zugelassene und mit der Softwareversion 1.5.5 ausgestattete Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic PoliScan Speed nach Überprüfung der Messanlage eingemessen wurde, wobei er sich an die Betriebsvorschriften gehalten habe und insbesondere darauf geachtet habe, dass das Rechteck an der richtigen Stelle ist. Sobald er das Gerät anweisungsgemäß aufgestellt habe und beim Auslösen des ersten Fotos das Rechteck auf dem gemessenen Auto im Bereich des Kennzeichens und des Scheinwerfers oder Rades sei, laufe die Überprüfung des Geräts selbstständig durch, ohne dass er noch etwas einstellen könne. Lediglich, wenn der Messrahmen verschoben sei, wisse er dass er das Gerät nicht richtig eingestellt habe, messe erneut nach und justiere so lange, bis das Rechteck  eben an der richtigen Stelle sei. Was das Gerät im Inneren mache, wie es die Auswerterahmen im Einzelfall festlege, sei das Geheimnis der Firma….

Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScan Speed Messergebnisses bestehen deshalb, weil das PoliScan Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht, wonach ei  überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.“

Aus Sicht des Amtsgericht Tiergarten handelt es sich bei diesem Messgerät auch nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, da noch nicht einmal für gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die Grundlagen für die Zulassung; insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen und die Prüfung durch die PTB auch nicht über jeden Zweifel erhaben ist (so auch AG Aachen).

Allerdings bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht auf dieses Entscheidung reagiert. Im Falle des Freispruchs des AG Aachen wurden von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt, wodurch es „leider“ zu keiner obergerichtlichen Entscheidung kam. (Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Sollten Betroffene, welche geblitzt wurden,  der Meinung sein, dass die gemessene Geschwindigkeit fehlerhaft ist, sollte die Messung überprüft werden. Selbstverständlich lohnt sich bei einem drohenden Fahrverbot eine Überprüfung der Messung allemal. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Betroffenen gerne zur Verfügung und beraten umfassend.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Fahrverbot droht? Stellen Sie sich darauf ein

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot

Unter Umständen kann von einem drohenden Fahrverbot abgesehen werden, sofern zum Beispiel eine erhebliche Härte vorgetragen wird. Dies ist unter Umständen dann gegeben, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen so intensive berufliche Nachteile mit sich bringt, dass die Existenz gefährdet ist. Allerdings muss zunächst geprüft werden, ob die Nachteile nicht durch andere Maßnahmen abgefedert werden können. Kann das Fahrverbot in einen Jahresurlaub gelegt werden, so entfällt der Grund für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Frage stellt sich nun, zu welchem Zeitpunkt entsprechende Vorbereitungen und Maßnahmen treffen muss.

Das AG Haßfurt verlangt vom Betroffenen (AG Haßfurt, vom 22.3.2012), dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots einrichten muss. Erwähnt der Betroffenen dagegen erst in einer mündlichen Verhandlungen, dass der Jahresurlaub bereits verplant ist (jedoch nach Zustellung des Bußgeldbescheids), so könne er sich darauf nicht mehr berufen.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Der Betroffene hat demnach die Möglichkeit, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheids frühzeitig auf ein Fahrverbot einzustellen. Diese Möglichkeit hat der Betroffene auch zu nutzen. Unterlässt er diese Möglichkeiten, so kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot? Mehr nformationen zur Vermeidung eines Fahrverbots finden Sie unter

Teil 1 – die besondere Härte – …weiterlesen

Teil 2 – das Augenblicksversagen – …weiterlesen 

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(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Fahreignungsregister 2014 – Was ändert sich?

FAHREIGNUNGSREGISTER 2014: REFORM DES VERKEHRSZENTRALREGISTER

Nach acht Punkten droht der Führerscheinentzug

Fahreignungsregister

Mit dem Fahreignungsregister, welches ab dem 1. Februar 2014 eingeführt werden soll, ändern sich für Kraftfahrer grundlegende Dinge. Der Führerscheinentzug wird sodann nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits bei 8 Punkten stattfinden. Das bisherige Punktesystem bis 18 Punkten wird von dem neuen System abgelöst, welches lediglich eine Punkteskala bis 8 Punkten vorsieht.  Je nach Schwere des Verstoßes sollen nun ein, zwei oder aber drei Punkte eingetragen werden. Entgegen der zwischenzeitlichen Entscheidung keinen freiwilligen Punktabbau mehr zuzulassen, soll dies unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein.

Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?

Je nach Ordnungswidrigkeit werden heute 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen. Geregelt ist dies in der Anlage 13 der FeV. Ab Februar 2014 sollen nur noch maximal 3 Punkte eingetragen werden. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Verkehrsstraftaten gibt es sodann 2 Punkt; für übrige Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis drohen 3 Punkte.

Was wird nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen?

Ordnungswidrigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen. Hierzu zählen insbesondere das unberechtigte Befahren einer Umweltzone, Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen u.a.. Auch bei Verkehrsstraftaten sollen nicht mehr alle Verstöße eingetragen werden. So fallen hier unter anderem die Beleidigungsdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die fahrlässige Körperverletzung (zumindest bei leichten Verletzungen) heraus.

Insbesondere Betroffene, deren Punktekonto aufgrund von o.g. genannten Verstößen gefüllt ist, können sich auf das Fahreignungsregister freuen, denn Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht eingetragen werden, fallen vollständig aus dem Fahreignungsregister heraus.

Punkterabatt

Auch im neuen Fahreignungsregister soll es bei dem Punkterabatt durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar bleiben. Die ursprünglichen Pläne auf den Punkterabatt zu verzichten, wurden niedergeschlagen. Durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar werden 2 Punkte gelöscht. Allerdings ist die Teilnahme nur einmal in 5 Jahren möglich.

Da die Kosten für das Fahreignungsseminar deutlich höher sind als das derzeitige Aufbauseminar, wird noch vor Inkrafttreten des Fahreignungsregister empfohlen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Tilgungsfristen im Fahreignungsregister

Nach derzeitigem Recht wird die Tilgung alter Punkte durch neue Verstöße gehemmt, sofern der weitere Verstoß binnen Zwei-Jahresfrist begangen wird. Nach dem neuen Fahreignungsregister wird  es sicherlich übersichtlicher; jedoch nicht autofahrerfreundlicher. Mit dem neuen Fahreignungsregister werden Ordungswidrigkeiten mit einem Punkt nach 2,5 Jahren getilgt; Ordungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Wird man heute beispielsweise nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h außerorts die eingetragenen 3 Punkte nach 2 Jahren los (sofern keine weitere Eintragung folgt – nach 5 Jahren jedoch bedingungslos), so bleiben die Punkte nach dem neuen Recht in jedem Fall 5 Jahre stehen. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Abstandsverstoß

 Abstandsverstoß von LKW

§ 4 StVO regelt die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Die BKatV (hier Nr. 12.5 ff.) regelt die einzuhaltenden Sicherheitsabstand von PKW. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t oder für Omnibusse gibt es eine Sonderregel, die in § 4 Abs. 3 StVO beschrieben ist. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten, um einen Abstandsverstoß zu vermeiden.

Diese starre Grenze für einen Abstandsverstoß führt ab und an zu unbilligen Ergebnissen. Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 4. Februar 2013 19 Owi 12-239/12) hatte in einem Fall die Regelgeldbuße von 80 € nebst Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister auf nicht eintragungspflichtige 35 € (Verwarnung) herabgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall ein Grenzfall vor, da der LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwas über 50 km/h unterschritten hat und gleichzeitig den für PKW gem. BKatV „Halbe Tacho Wert“ eingehalten wurde (hier 32 Meter). Insbesondere bei Gefälle und bei Steigungen sowie im Bereich von Autobahneinfahrten kommt es schnell und oft vor, dass der zulässige Abstand kurzfristig unterschritten wird. Gerade bei Autobahnausfahrten lenken Verkehrsteilnehmer oftmals frühzeitig auf die rechte Fahrspur und ordnen sich zwischen Lastkraftwagen ein, so dass es recht schnell zu einem Abstandsverstoß kommt.

Auch wenn der ermittelte Abstandswert durchaus richtig sein kann, so sollte bei der Bewertung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Erst in der Gesamtschau lässt sich ermitteln, ob ein Grenzfall – wie im Fall des AG Lüdinghausen – vorliegt, der ein Abweichen der Regelbuße zugunsten des Betroffenen rechtfertigt. (Quelle:www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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OLG Frankfurt: Kein zwingendes Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

Fahrverbot

Nachdem wir zuletzt über ein Urteil des AG Heidelberg berichteten, wonach dem Betroffenen und dessen Verteidiger auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes grundsätzlich zustehen soll, hat sich nun auch das OLG Frankfurt jüngst in einem Beschluss zu dieser Frage geäußert.

Während das AG Heidelberg die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung als zwingendes Erfordernis für eine effektive Verteidigungsausübung und als umfassendes Akteneinsichtsrecht versteht, ist das OLG Frankfurt dieser Ansicht nun entgegengetreten.

Das OLG Frankfurt geht grundsätzlich davon aus, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf Antrag der Verteidigung Unterlagen, die zur Bedienungsanleitung gehören, von dem Hersteller des Messgerätes oder der Polizei herauszufordern und zur Akte beizuziehen und damit dem Betroffenen zugänglich zu machen. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Bedienungsanleitung als Beweismittel nur dann notwendig sei, wenn das Gericht meint, seine Urteilsbildung insbesondere auf den Aussagen der Bedienungsanleitung stützen zu müssen. Als nicht notwendig wird die Beiziehung der Bedienungsanleitung insbesondere dann betrachtet, wenn eine Zeugenaussage des Messbeamten über die konkrete Vornahme des Messvorgangs vorliegt, die aus der Sicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ausreichend ist. Demnach soll es genügen, wenn das Gericht nach der Aussage des Messbeamten den Eindruck gewonnen hat, das Messgerät sei ordnungsgemäß aufgebaut worden. Es müssten schon begründete Zweifel oder tatsachenbelegte Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rückgriff auf die Bedienungsanleitung rechtfertigen würden.

Während das AG Heidelberg noch argumentierte, dem Verteidiger müsse es möglich sein, durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sachgerechte Fragen zu stellen, weist das OLG Frankfurt diesen Argumentationsstrang ab. Es legt dar, dass im Bußgeldverfahren keine erhöhten Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen und das Gericht abstrakten Beweisanträgen ohne Anhaltspunkte nicht nachzugehen braucht.

Der Beschluss des OLG Frankfurt ist äußerst kritisch zu betrachten. Die Gerichte sollen sich ausschließlich auf die Zeugenaussagen damit geübter Messbeamten stützen, die die korrekte Darstellung eines Messvorgangs durch zahlreiche Zeugenaussagen verinnerlicht haben. Kritische Nachfragen sind ohne Hintergrundwissen zu den Messverfahren und dessen Anforderungen nur schwer möglich. Es erscheint auch sehr fragwürdig, für eine Hinzuziehung der Bedienungsanleitung „begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung zu fordern. Solche Zweifel können sich gerade erst dann ergeben, wenn alle Unterlagen zur Überprüfung der Messung hingezogen worden sind, die für ihre Beurteilung erheblich werden können.

Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

(Berlin S&P)

Das AG Heidelberg (Az.: 3 OWi 779/12) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Verteidiger eines Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, eine vollumfängliche Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt hatte. Diese wurde jedoch zum Teil durch die Verwaltungsbehörde derart beschränkt, als dass zum Einen Einsicht in die Bedienungsanleitung wenn überhaupt nur in den Räumen der Bußgeldstelle selbst erfolgen könne und zum Anderen die Übersendung des kompletten Messfilms für den fraglichen Messtag ausgeschlossen sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht in diesem Fall.

Im Ergebnis hatte der Antrag des Verteidigers Erfolg.

Aus Sicht des AG Heidelberg erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgerätes. Diese müsse dem Verteidiger in elektronischer Kopie zur Verfügung gestellt werden, indem die Bedienungsanleitung Bestandteil der Akte wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Verteidiger alle zur Entscheidung wichtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die auch einem Sachverständigen gewährt werden würde, damit dieser ein Sachverständigengutachten erstattet. Hierzu gehört gezwungenermaßen auch die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Insbesondere können sich hieraus auch entlastende Umstände für den Betroffenen ergeben, welche aber zu einer effektiven Verteidigung nicht verwehrt werden dürfen. Ohne die Bedienungsanleitung wird dem Verteidiger darüber hinaus die Möglichkeit genommen, sachgerechte Fragen an die Messbeamten in der Verhandlung zu stellen.

Häufig bringt die Verwaltungsbehörde vor, dass eine Herausgabe der Bedienungsanleitung gegen das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung verstoße. Eine solche Sichtweise hat das AG Heidelberg aber abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege bei Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung nicht vor, da der Verfasser hier keine eigene geistige Schöpfung vollzieht, sondern lediglich technische Zusammenhänge beschreibt. Jedenfalls steht der Bußgeldbehörde ein Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG zu, wenn Rechte Dritter betroffen sind, die über den innerdienstlichen Gebrauch hinausgehen.

Darüber hinaus soll dem Verteidiger der vollständige Messfilm des fraglichen Messtages in Kopie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die er benötigt, um ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können.

Allerdings kann der Verteidiger im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nicht schriftliche Angaben des Herstellers des Messgerätes über dessen geräteinternen Funktionsweisen verlangen. Das Gericht lehnte diesen Antrag des Verteidigers mit Hinweis auf das Betriebsgeheimnis des Herstellers ab.

Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de

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