BAK – Blutalkoholkonzentration

In der Regel wird der BAK Wert (Blutalkoholkonzentration) nach einer Trunkenheitsfahrt durch eine Blutprobe ermittelt

  • BAK durch Blutentnahme

Grundsätzlich wird der BAK-Wert (beim Beschuldigten einer Trunkenheitsfahrt durch eine Blutprobe ermittelt. Dies gilt sowohl für den strafrechtlichen als auch fürBAK Trunkenheitsfahrt den ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bereich. Die Messung der BAK durch Blutentnahme stellt regelmäßig einen Eingriff in die körperliche Integrität des Beschuldigten dar. Daher hat die Blutprobe unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 StPO zu erfolgen. Demnach steht die Blutentnahme unter einem sogenannten Richtervorbehalt, d.h. es bedarf einer richterlichen Anordnung bzw. Entscheidung zur Blutentnahme.

Problematisch kann dies werden, wenn zunächst kein Richter erreichbar ist, der eine Anordnung zur Blutentnahme treffen kann. Teilweise wird dann von Gerichten angenommen, dass in Eilfällen (wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs droht) auch auf eine richterliche Anordnung verzichtet werden kann. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass dies nur möglich ist, wenn in der Ermittlungsakte der Grund für die fehlende richterliche Anordnung genau dokumentiert und begründet wird. Ansonsten kann die Blutprobe nicht als Beweis im Strafverfahren verwendet werden.

Die Blutentnahme kann nur durch einen staatlich geprüften Arzt erfolgen.

Der Beschuldigte einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB hat die Blutentnahme zu dulden. Wehrt man sich hiergegen, könnte man sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen.

Vorprüfung durch Atemalkoholmessung

Die BAK-Messungen, die noch am Tatort durch Polizeibeamte durchgeführt werden, dienen lediglich der ersten Einordnung, ob eine Straftat in Betracht kommt. Die hier gewonnenen Messergebnisse können nicht vor Gericht als Beweis verwendet werden.

  • Atemalkoholanalyse

Die Ermittlung der Alkoholkonzentration kann auch durch Atemalkoholmessgeräte erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5 ‰ Grenze) und für den Nachweis einer Straftat für den Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (bis 1,1 ‰). Hier kann auf eine Blutentnahme verzichtet werden. Steht aber eine absolute Fahruntüchtigkeit in Frage, ist nur eine Blutprobe zulässig. Das einzige, von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassene Atemalkoholmessgerät ist der Alcotest 7110 Evidential MK3 von der Firma Dräger.

  • Berechnung des BAK-Wertes

Bei der gerichtlich angeordneten Blutentnahme sind zwei voneinander getrennt durchzuführende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren (Widmark, ADh-Verfahren, Gaschromatographie) durchzuführen, um zu gewährleisten, dass der ermittelte Mittelwert richtig ist. Die Werte dürfen nicht aufgerundet werden. Für die Feststellung, ob eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt, kommt es auf den BAK-Wert im Tatzeitpunkt an. Da aber häufig die Blutentnahme erst Stunden nach der Tat erfolgen kann, wird der BAK-Wert auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet. Berücksichtigt werden muss dabei der Alkoholabbau im Körper des Beschuldigten. Dabei wird der für den Beschuldigten günstigste Abbauwert von bis 0,2 ‰ zu Grunde gelegt.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Sprechen Sie uns an“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/bussgeld“ button_title=“Anfrage“]Direktruf: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen