Fahruntüchtigkeit

Fahruntüchtigkeit: Ob ein Fahrzeugführer im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig ist, wird danach bestimmt, ob er absolut oder relativ fahruntüchtig ist.

  • Absolute Fahruntüchtigkeit

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ wird die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers unwiderleglich vermutet. Das bedeutet, dass beiFahruntüchtigkeit einem derartigen Alkoholisierungswert nicht zur Verteidigung vorgebracht werden kann, dass man fahrfehlerfrei gefahren sei. Ab einem Wert von 1,1 ‰ besteht demnach nicht die Möglichkeit, seine Fahruntüchtigkeit durch Gegenbeweis zu widerlegen.

Dabei kommt es lediglich auf die Alkoholmenge im Körper zum Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle an. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Alkohol zu diesem Zeitpunkt bereits im Blut des Täters befunden hat. Damit soll vermieden werden, dass sich der Täter der Trunkenheitsfahrt mit der Behauptung entlastet, dass er erst gerade eine große Menge Alkohol zu sich genommen habe (sog. „Sturztrunk“).

Für Radfahrer gilt eine andere Grenze bezüglich der Blutalkoholkonzentration. Hier wird eine absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem BAK-Wert von 1,6 ‰ angenommen.

  • Relative Fahruntüchtigkeit

Für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 ‰. Allerdings müssen hier zwingend alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher die Blutalkoholkonzentration, desto geringer die Anforderungen an Anzeichen von Fahrunsicherheit.

Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die auf die Untüchtigkeit des Fahrzeugführers hinweisen, können zum Einen in der Person des Fahrzeugführers liegen. Indizien hierfür sind Sprach- bzw. Artikulationsschwierigkeiten, ein schwankender Gang oder gerötete Augen.

Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können auch insbesondere im Fahrverhalten zu finden sein. Indizien hierfür bieten ungewöhnliche Fahrfehler wie das Fahrer ohne Licht bei Nacht/Dunkelheit, die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes oder das Fahren mit Schlangenlinien.

Bestimmte Hinweise, die auch nüchternen KfZ-Fahrern typischerweise unterlaufen können, (z.B. Missachtung einer roten Ampel, überhöhte Geschwindigkeit oder Unfälle, die von Dritten mitverursacht wurden) bieten grundsätzlich keine geeigneten Indizien zur Annahme der Fahruntüchtigkeit.

  • Andere berauschende Mittel

§ 316 StGB erfasst auch die Untüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel. Diese müssen eine ebenso berauschende oder betäubende Wirkung haben wie Alkoholkonsum. Dies können Medikamente oder Rauschgifte im Sinne des § 1 Betäubungsmittelgesetz sein (z.B. Kokain). Bei solchen Mitteln müssen ebenfalls Ausfallerscheinungen hinzutreten. Feste Grenzwerte wie beim Alkoholkonsum bestehen aber nicht (LG Berlin, Az.: (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 – 36/11)

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