Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

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