Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß

Grundsätzlich ist eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahmung nach einem mit einem Blitzer erfassten Geschwindigkeitsverstoß zulässig. Allerdings muss dabei

1. eine klare [marker ]Verhältnismäßigkeit[/marker] zwischen der Schwere des Vergehens und dem Ausmaß der Maßnahme bestehen (BVerfG NJW 06, 3411) und

2. eine solche Maßnahme zielführend sein.

Letzteres bedeutet, dass eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände der/s Betroffenen nur erfolgen kann, wenn der Tatverdächtige auf dem Messfoto (Blitzerfoto) nicht klar zu identifizieren ist und der Bußgeldrichter sich durch die o.g. Maßnahme mehr Aufschluss über die Identität (z.B. anhand auffälliger Kleidungsstücke, Physiognomie etc.) des Geblitzten erhofft.

Exemplarisch hierfür ist ein Fall, in dem die Identität eines geblitzten Motorradfahrers nicht anhand des BeweisfotosFahrerlaubnis geklärt werden konnte. Das AG Reutlingen ordnete die Hausdurchsuchung der Wohnung des Halters der Maschine und die Beschlagnahmung der bei ihm aufzufindenden, für die Identifizierung signifikanten Gegenstände (Motorradhelm und die auf dem Messfoto abgebildeten Jacke und Schuhe) an (LG Tübingen 29.12.11, 1 Qs 248/11 OWi). Sowohl das AG Reutlingen, als auch das LG Tübingen, bei dem der Betroffene Beschwerde einlegte, erkannten damit aufgrund der Stärke des Tatverdachts, der Notwendigkeit zur Verwertung des Messfotos als Beweis und der Schwere des Vergehens – eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie hier vorlag hätte ggf. zur Eintragung von drei Punkten im VZR geführt – anfangs erklärte Verhältnismäßigkeit für bestehend. Ob allerdings diese Verhältnismäßigkeit ebenso bestanden hätte, wenn man nur die Schwere des Vergehens beurteilt hätte, ist fraglich.

Es muss also die Zulässigkeit eines solch großen Eingriffs in die Privatssphäre – wie sie eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahmung unweigerlich bildet – bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die nicht einmal den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge hat, hinterfragt werden. Das LG Tübingen folgte in seiner Argumentation dem LG Mühlhausen (24.9.08, 3 Qs 153/08), das darauf verweist, dass das Erreichen eines gewissen Punktestandes das Fahrverbot zur Folge haben kann. Möglicherweise spielt die Stärke des Tatverdachtes und die Aussicht auf eine erfolgreiche Hausdurchsuchung, die beide in vorliegenden Beispiel bestanden, in o.g. Verhältnismäßigkeit eine größere Rolle als die Schwere des Vergehens.

Vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass selbst bei einer Ordnungswidrigkeit erhebliche Schritte zur Aufklärung der „Tat“ eingeleitet werden. Bislang wird zumeist eine Fahrtenbuch angekündigt, sofern der Halter den Fahrer nicht preisgibt bzw. bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt. Eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme hat sicherlich nochmals eine ganz andere Qualität. Betroffene sollten in einem solchen Fall nicht untätig sein, sondern frühzeitig einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht einschalten.

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