Handyverstoß: Benutzung der Kamera

Handyverstoß

Gemäß § 23 Abs.1 a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen. Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Handyverstoß vorliegt. Ein bloßes Umlagern des Handys erfüllt den Tatbestand wohl nicht. Allerdings muss das Handy nicht als Telefon benutzt werden, um einen Handverstoß zu erfüllen. Mal wieder mussten sich die Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob ein Handverstoß vorliegt:

Handyverstoß: Darf die Handy Kamera benutzt werden?

Nein. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Entscheidung vom 28.12.15, 2-86/15 RB) umfasst der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 I a StVO auch die Nutzung der Kamerafunktion des Handys. 

Aus den Gründen: „… Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 I a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren…).“

Handyverstoß: Darf ich während der Fahrt das Ladekabel in das Handy stecken?

Und wieder nein. Das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.15, 2 SS OWi 290/15) sieht den Tatbestand des § 23 a I StO durch ein Ergreifen des Ladekabels während der Fahrt als erfüllt an. Dabei soll aber nur das Halten eines Handys, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, den Tatbestand erfüllen. Voraussetzung sollte insoweit das Halten des Handy sein. 

Aus den Gründen: „Unter das Verbot des § 23 I a  StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die – nur – die Vorbereitung  der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmässige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmässig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem blossen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist…).“ 

Gerade weil ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 € Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob und wie sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Berlin – Brandenburg Prof. Dr. Streich & Partner (Quelle: S&P Verkehrsrecht)

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