Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall zwischen gleichzeitig überholendem PKW und Motorrad

Das OLG Brandenburg entschied am 23.06.2011 (Aktenzeichen: 12 U 270/08) einen Verkehrsunfall, in dem ein Motorrad zwei Fahrzeuge auf einer Bundesstraße zu überholen versuchte, währenddessen das vorausfahrende Kraftfahrzeug ebenfalls zum Überholen ausscherte. Die Besonderheit des Falls lag zunächst darin, dass es zu keiner Berührung zwischen dem Motorrad und dem Fahrzeug gekommen war. Aufgrund eines Ausweichmanövers kollidierte der Motorradfahrer mit einem Straßenbaum. Beide Unfallparteien waren im gerichtlichen Verfahren der Ansicht, dass der jeweilige Unfallgegner den Unfall alleine zu verschulden habe.

Das OLG Brandenburg legte zunächst in seinem Urteil fest, dass in diesem Fall ein „Unfall“ im Sinne des StVG vorlag, auch wenn es zu keiner unmittelbaren Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen war.

Das Gericht führte weiter aus, dass sich zum einen der Unfallhergang trotz eines Sachverständigengutachtens nicht mehr genau rekonstruieren ließ. Zum anderen ging das Gericht davon aus, dass beide Parteien gegen § 5 Abs. 3 StVO verstoßen haben, da sie bei unklarer Verkehrslage überholten.

Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Beim Überholen ist vor allem der rückwärtige Verkehr zu beachten. Wer zuerst in einer Kolonne überholen darf, entscheidet sich bei Zweifeln danach, wer den Überholvorgang –z.B. durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers- auch rechtzeitig angezeigt hat. Das Gericht ging hier davon aus, dass der Fahrer des voraus fahrenden Fahrzeugs seine Pflicht, sich vor Einleiten des Überholvorgangs am rückwärtigen Verkehr zu orientieren, verletzt hat. Auch der Motorradfahrer verletzte seine Pflichten zum ordnungsgemäßen Überholen, da er – wie im Sachverständigengutachten festgestellt- zumindest mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.

Eine weitere Geschehens- oder Ursachenabfolge zum Unfall konnte das Gericht nicht feststellen, weswegen es für beide Parteien im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung von je 1/2 führte.

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