Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Grundsätzlich besteht für jeden Kraftfahrzeugführer gemäß § 21a StVO während der Fahrt eine Anschnallpflicht („Die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“). Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschrift und kommt es infolge eines Unfalls zu Körperschäden bei jenem Verkehrsteilnehmer, muss er sich dieses verkehrswidrige Verhalten bei der Bestimmung der Haftungsquote anrechnen lassen.

Der BGH hatte sich nunmehr in einer Entscheidung mit einer besonderen Konstellation zu befassen. In dem Sachverhalt hatte die spätere Klägerin nachts auf einer Bundesautobahn aus ungeklärten Umständen die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, war mit der Mittelplanke kollidiert und sodann unbeleuchtet zum Stehen gekommen. Kurz darauf fuhr der Beklagte auf das Fahrzeug der Klägerin auf, wobei diese schwer verletzt wurde. Die Klägerin machte daraufhin gerichtlich Schmerzensgeldansprüche unter Berücksichtigung einer eigenen Mitverschuldensquote von 1/3 geltend. Das OLG Karlsruhe sah hingegen ein überwiegendes Verschulden der Klägerin in Höhe von 60 %, da die sie zum Zeitpunkt des Aufpralls nicht angeschnallt war.

Der BGH schloss sich in der Revision der Klägerin nicht der Ansicht des OLG Karlsruhe an. Ob sich nicht angeschnallte Fahrzeugführer eine erhöhte Haftungsbeteiligung anrechnen lassen müssen, hängt davon ab, ob im Zeitpunkt der Kollision überhaupt noch eine Anschnallpflicht im Sinne des § 21a StVO bestanden hat. Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich nur eine Anschnallpflicht „während der Fahrt“. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug der Klägerin allerdings schon zuvor unfallbedingt zum Stehen gekommen. Damit bestand keine Anschnallpflicht mehr für die Klägerin, vielmehr oblag ihr sogar gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO die Pflicht, den Gurt zu lösen und das Fahrzeug zu verlassen, um die Unfallstelle zu sichern. Der Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Zweitunfalls mit dem Beklagten ihren Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, kann der Klägerin daher nicht haftungserhöhend angelastet werden.

Der BGH hielt daher im Ergebnis eine anteilige Haftung der Klägerin von 40 % für angemessen.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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