Geblitzt und Fahrverbot Teil 2

Fahrverbot umgehen – Augenblicksversagen

(Berlin, S&P) Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (NJW 97,3252) zum Augenblicksversagen kommt die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen lediglich ein leichter Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Dann soll es an der für die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlichen subjektiven Elemente einer groben Pflichtwidrigkeit fehlen. Das Augenblicksversagen beschreibt nämlich einen besonderen Fall der einfachen Fahrlässigkeit, nämlich einer nur einen kurzen Augenblick langen Unaufmerksamkeit.  Die BkatV knüpft für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sowie die Länge des Fahrverbots an die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verstoßes an. Hierbei sind die im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätze, welche von fahrlässiger Begehungsweise und vor allen Dingen von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Führt die gebotene angemessene Würdigung aller Umstände dazu, dass eine grobe oder aber auch beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers nicht vorliegt, kann das Fahrverbot entfallen.

Ein Augenblicksversagen ist ausgeschlossen, wo ohnehin eine absolute Höchstgeschwindigkeit besteht und auch diese überschritten wird:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossene Ortschaften
  • Wenn innerorts in einer 30 er Zone deutlich mehr als 50 km/h gefahren wird.

In diesen Fällen kann sich der Betroffene nicht mehr darauf berufen das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben, da er die ansonsten jedem Verkehrsteilnehmer bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit sowieso überschritten hat.

Weitere Umstände, die ein Augenblicksversagen in der Regel ausschließen:

  • erkennbar zusammenhängende Bebauung (für innerörtliche Verstöße)
  • Baustellenbereich
  • mehrere Verkehrszeichen hintereinander
  • Vorliegen eines Geschwindigkeitstrichters (z.b.: 120 km/h – 100 km/h – 80 km/h)
  • große Anzeigetafeln über Autobahnen  (Verkehrsbeeinflussungsanlagen)
  • Kreuzungsbereiche außerhalb geschlossener Ortschaften

Verhalten des Betroffenen, welches ein Augenblicksversagen ausschließt:

  • Ablenkung durch Telefongespräch
  • langes Suchen im Fußraum
  • zu hoch eingestellter Tempomat

Beispiele für ein Augenblicksversagen aus der Rechtsprechung

 

Sachverhalt Absehen vom Fahrverbot Gericht
Lediglich einmal aufgestelltes Verkehrszeichen auf einer Autobahn (120 km/h) Ja u.a. AG Ahrensburg DAR 2004, 667
3-spurige Landstraße mit baulich getrennten Fahrstreifen; 70 km/h ohne erkennbaren Grund Ja u.a. DAR 2006, 227
Aus den Umständen ergibt sich, dass auf der Autobahn eine Gefahrenlage bestand Nein OLG Hamm DAR 2002, 85
Geschwindigkeitsverstoß im Baustellenbereich Nein DAR 1999, 277
*Beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen lassen ein Augenblicksversagen im Übrigen nicht entfallen (OLG Brandenburg)

Oft verkannt wird, dass durch ein Augenblicksversagen der Tatbestand des § 25 Abs.1 S.1 StVG entfällt, mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund kein Fahrverbot angeordnet werden darf. Es handelt sich also nicht um einen Fall des § 4 Abs.4 BKatV. Wird ein Augenblicksversagen erkannt, kommt eine Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht.

Um erfolgreich ein Augenblicksversagen darzulegen, benötigt die Verteidigung umfangreiche Informationen. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stellen Betroffenen hierzu Checkliste und weiteres Informationsmaterial zu Verfügung, um so einen erforderlichen Vortrag vorzubereiten.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de

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