Geblitzt: Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen

Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren

Ist das Messfoto unscharf, handelt es sich um ein Firmen- oder Mietfahrzeug oder kommt der Halter definitiv als Fahrer nicht in Betracht, so verschickt die Bußgeldbehörde zunächst einen Zeugefragebogen im Rahmen der Fahrerermittlung. Wird man als Halter im Rahmen der Fahrermittlung angeschrieben, so hat man grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten, da man als Zeuge und gerade noch nicht als Betroffener befragt wird. Allerdings braucht man auf die Fahrerermittlung nicht zu antworten, wenn man sich auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Man muss folglich weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. Hier könnte man meinen, dass Schweigen wohl die einfachste und beste Möglichkeit ist, sich aus der Schusslinie der Behörde zu nehmen. So leicht ist es jedoch nicht. Zum einen reagieren viele Behörden auf Schweigen mit weiteren – teils unangenehmen – Ermittlungen. So kommt es gar nicht so selten vor, dass dem Nachbarn das Messfoto gezeigt wird und nachgefragt wird, wer das Fahrzeug eigentlich alles fährt. Teilweise erhalten Betroffene häufiger Besuch von Polizeibeamten, die beharrlich nachfragen, wer denn nun der Fahrer ist. Aus Bayern hören wir oft, dass die Beamten den Betroffenen tagelang „observieren“.  Bei Firmenfahrzeugen wird das Unternehmen aufgesucht und Mitarbeiter in ähnlicher Weise befragt.

Führen all diese Ermittlung (die mal mehr, mal weniger intensiv ausfallen) zu keinem Ergebnis und hat der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, kann tatsächlich fest damit gerechnet werden, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Freude dürfte jedoch oftmals nur von kurzer Dauer sein, da die Akte sodann an die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergereicht wird und unter Umständen ein Fahrtenbuch angeordnet wird. Bei Verstößen über 20 km/h kann durchaus mit einer Fahrtenbuchauflage gerechnet werden. Firmen droht unter Umständen sogar eine Fahrtenbuchauflage für eine ganze Fahrzeugflotte. Hier ist es überdies ein gravierender Unterschied, ob das Fahrtenbuch ohnehin aus betrieblichen Gründen geführt wird oder behördlich angeordnet wird. Bei einer behördlichen Anordnung steht der Fahrer einer zukünftigen (eventuell höher bestraften) Ordnungswidrigkeit fest, da im Gegensatz zum betrieblichen Fahrtenbuch dessen Existenz schließlich  verneint werden kann, offengelegt werden muss. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage liegt in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Ob und wie schnell ein Fahrtenbuch angeordnet wird, ist regional sehr unterschiedlich. In Berlin geschieht dies sehr schnell. Hier wird in der Regel auch keine „richtige“ Fahrerermittlung durchgeführt. Vielmehr erhält der Halter einen Anhörungsbogen, womit er ja als Betroffener behandelt wird. Gleichzeitig wird jedoch unter Ankündigung einer Fahrtenbuchauflage nachgefragt, ob der Betroffener auch der tatsächliche Fahrer ist.

Eine offensichtlich unbeteiligte Person als tatsächlichen Fahrer zu benennen, ist eine schlechte Idee. Ebenfalls eine schlechte Idee ist es, auf dubiose Internetangebote zurückzugreifen, die gegen Gebühr einen potentiellen Fahrer bereitstellen (so wurde einem Mandanten vor einiger Zeit ein Fahrer „zur Verfügung“ gestellt, der die Strafe auf sich nehmen sollte – während des Bußgeldverfahrens stellte sich leider heraus, dass der Benannte seit Jahren in der JVA einsitzt und entsprechend kein Fahrzeug führen konnte. Die Nutzung dieser Seite und Benennung des Fahrers führte noch zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung).

Was sollte nun auf die Fahrerermittlung geantwortet werden?

Macht der Halter keine Angaben, so droht unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage

  • Sofern der Halter Angaben zum Fahrer macht, sollte er den Fahrer einfach benennen oder einen in Frage kommenden Personenkreis angeben,
  • oder er gibt lediglich an, wem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.

Firmen können in der Regel nie sagen, wer das Fahrzeug bewegt hat, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Fuhrparkverantwortliche mit im Fahrzeug saß. Aus diesem Grund sollte in diesen Fällen stets nur angegeben werden, wem das Fahrzeug am Tattag zur Verfügung stand.

Wird ein Fahrer oder aber ein Personenkreis benannt, so ist der vollständige Namen nebst Adresse anzugeben. Es reicht nicht die Angabe des Namens. Völlig ungeeignet ist es einen ausländischen Fahrer nur namentlich zu benennen und mitzuteilen, dass sich dieser wieder im Ausland aufhält.

Eine kurze Rechtsprechungsübersicht zum Thema Fahrtenbuchauflage erhalten Sie unter folgendem Link

Sollte aufgrund der Äußerung im Rahmen der Fahrermittlung sodann ein Anhörungsbogen zugehen, beginnt schließlich erst das eigentliche Bußgeldverfahren.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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