Fahrerflucht: Was tun?

Fahrerflucht Berlin:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner sind die Ansprechpartner, wenn es um Fahrerflucht geht. Regelmäßig veröffentlichen unsere Rechtsanwälte Urteile und Beschlüsse zum Thema Fahrerflucht:

kurze Rechtsprechungsübersicht

BGH 4 STR 259/14 vom 27.08.2014:

Ein Unfallbeteiligter darf sich berechtigt vom Unfallort entfernen um seine Verletzungen behandeln zu lassen.

Der BGH hat entschieden, dass eine Fahrerflucht nicht vorliegt, wenn der Beteiligte sich zumindest auch zum Zwecke der Behandlung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt. Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte zunächst aus einem Fluchtimpuls vom Unfallort weggelaufen zu dem Fahrzeug seines Bekannten und bemerkte erst dort eine stark blutende Verletzung an seinem Finger. Daraufhin ließ er sich zum Krankenhaus fahren. Nachdem seine Verletzung behandelt worden war meldete er sich bei der Polizei. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen liegt eine Unfallflucht nicht vor, wenn sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die notwendigen Angaben zu seiner Person nachholt. Zum anderen liegt eine Fahrerflucht erst bei einer räumlich-zeitlichen Distanz zum Unfallort vor, die eine Zuordnung nicht mehr möglich macht. Hier hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Verletzung erst an dem Fahrzeug seines Bekannten bemerkte, was den Unfallbeteiligten berechtigt sich zu entfernen. Ob er zu diesem Zeitpunkt jedoch schon soweit entfernt war, dass eine Unfallflucht bereits vorlag, hat das Landgericht nicht festgestellt so dass die Revision insoweit Erfolg hatte.

KG Berlin 1 Ss 389/11 vom 21.12.2012:

Wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und die Lücke sofort wieder verlässt, macht das nicht zwingend in Kenntnis einer Fahrerflucht.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und dazu festgestellt, dass sie beim Einparken gegen ein fremdes Fahrzeug gestoßen war und dies auch bemerkt hatte. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist jedoch in seiner Anwendbarkeit reduziert auf Fälle mit nicht nur belanglosem Schaden. Unfälle ohne Schaden fallen gänzlich aus dem Anwendungsbereich, der die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichern soll. Die Grenze der belanglosen Schäden liegt derzeit im Bereich von 25-50 €. Insofern kann also bei einem Anstoß beim Einparken mit sehr langsamer Geschwindigkeit ein unter dieser Grenze liegender Schaden oder gar kein Schaden entstehen. In solchen Fällen liegt eine Unfallflucht nicht vor. Da zu einer Verurteilung wegen Unfallflucht auch Vorsatz, also die subjektive Vorstellung der Tatverwirklichung, nötig ist, kommt es auch darauf an, von welchem Schaden der Angeklagte beim Entfernen ausgegangen ist. Es kommt daher auch nur auf den Angeklagten an und nicht auf den durchschnittlichen Autofahrer. Allgemeinbekannte Erfahrungssätze können herangezogen werden, doch hat das Kammergericht festgestellt, dass kein Erfahrungssatz existiert, aus dem zu schließen ist, dass ein Fahrer, der beim Einparken an ein fremdes Fahrzeug stößt und sich dann entfernt, von einem nicht unerheblichen Schaden ausgeht. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft.

KG Berlin 1 Ss 87/08 vom 01.04.2008:

Das Schweigen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beschuldigte gegen den gegen ihn gerichteten Strafbefehl Einspruch erhoben. Im darauffolgen Verfahren vor dem Amtsgericht hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Geldstrafe erhöht und in den Gründen darauf verwiesen, dass bei einem Strafbefehl die Rechtsfolge die Geständnisfiktion erhalte. Diese führe zu einer Strafmilderung, die in einem folgenden Verfahren bei Schweigen des Angeklagten „selbstverständlich“ nicht bleiben könne. Damit hatte das Amtsgericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Schweigen des Angeklagten nicht negativ berücksichtigt werden darf, denn der Angeklagte hat ein Recht darauf auch zu schweigen. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten erfolg.

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