Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden.

Vergeben werden die Punkte nun nach dem ebenfalls neu geschaffenen Fahreignungs-Bewertungssystems, wobei sich die Eintragung von Verkehrsverstößen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) richtet, in der dortigen Anlage 13. Das Fahreignungsregister unterliegt nur noch 3 statt 7 Punktekategorien. Eintragungen erfolgen nach dem Ergehen von Bußgeldbescheiden, Strafbefehlen sowie Verurteilungen, aber erst mit dem Zeitpunkt ihrer Rechtskraft. Der Zeitpunkt der Rechtskraft ist auch maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfristen. Die Punkte entstehen allerdings schon mit dem Tag der Tatbegehung. Damit soll verhindert werden, dass allein durch Rechtsmitteleinlegung der Punktestand künstlich gedrückt wird und der Eintritt von Maßnahmen verzögert wird. Eine der wichtigsten Änderungen im neuen Punktesystem ist der Wegfall der Tilgungshemmung: Es handelt sich nunmehr um starre Tilgungsfristen, d.h. sie verlängepanthermedia_01409071rn sich nicht im Falle eines neuen Verstoßes, sondern jede Frist verfällt für sich entsprechend der jeweiligen Tat. Bestehen bleiben aber die Überliegefristen von einem Jahr.

Ebenfalls ab dem 01. Mai 2014 wird die Eintragungsgrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 60,00 € angehoben, dementsprechend auch die Regelsätze einiger verkehrssicherheitsrelevanter Verstöße (z.B. Parken an unübersichtlichen Stellen von 40,00 € auf 60,00 €), damit diese weiterhin dem Fahreignungsregister unterfallen. Die Anhebung der Eintragungsgrenze begründet das Bundesverkehrsministerium u.a. mit der Entlastung des Fahreignungsregisters im Vergleich zum Verkehrszentralregister. Demgegenüber werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten, die nicht primär die Verkehrssicherheit betreffen, nicht mehr erfasst werden (z.B. verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen, Kennzeichenverstöße oder Sonntagsfahrverbot). Kompensiert wird der Wegfall der Eintragung durch eine teilweise Anhebung der Bußgelder.

Bei der Eintragung von Straftaten wird zwischen solchen unterschieden,

  • bei deren Verurteilung es immer zu einer Eintragung kommt

(Fahrerflucht, § 142 StGB; Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315b, 315c StGB; Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB;

und

  • solchen, bei denen nur der zusätzliche Ausspruch eines Fahrverbotes zur Eintragung führt (fahrlässige Tötung. § 222 StGB; fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB; Nötigung, § 240 StGB; Vollrausch, § 323a StGB).

Bei Tateinheit von mehreren Verkehrsverstößen wird nur das schwerere Delikt bepunktet, während im Falle von Tatmehrheit (z.B. zwei Geschwindigkeitsverstöße innerhalb von 30 Minuten) jeder Verstoß für sich bewertet wird.

Eintragungspflichtiger Verkehrsverstoß Punkte Tilgungsfrist
Einfache Ordnungswidrigkeit 1 2,5 Jahre
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 5 Jahre
Straftat 2 5 Jahre
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 10 Jahre

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