Verkehrsunfall: Verweis auf billige Werkstätten

Verkehrsunfall: Wenn schon Billig-Werkstätten benannt werden, dann sollten diese jedoch noch existieren

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich stets die Frage, wie abgerechnet werden soll. Im Falle eines Reparaturschadens hat der Geschädigte die Wahl entweder konkret oder fiktiv abzurechnen. Bei einer konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug in eine Werkstatt zur Beseitigung der Unfallschäden gebracht. Hier gibt es in der Regel keine Probleme, da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sodann die vollen Reparaturkosten übernimmt.

Entscheidet sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall jedoch das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt (mit Rechnung) oder gar nicht reparieren zu lassen (fiktive Abrechnung), so wird der im eingereichten Gutachten bezifferte Reparaturschaden in der Regel von der Haftpflichtversicherung gekürzt. Der eigene Gutachter setzt unter anderem richtigerweise Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt an, die wesentlich höher sind, als die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten. Die Haftpflichtversicherung lässt das Gutachten daraufhin prüfen und benennt dem Geschädigten in der Regel mindestens eine Werkstatt in Wohnortnähe, die zum einen zertifiziert ist und vor allem wesentlich billiger arbeitet. Diese Vorgehensweise ist zumindest bei Fahrzeugen legitim, die älter als 3 Jahre sind und nicht in einer Markenwerkstatt checkheftgepflegt sind.

Ein Verfahren in Hamburg zeigt jedoch, dass man stets sehr kritisch sein sollte, wenn die Versicherungen Billigwerkstätten benennt (OLG Hamburg vom 28.04.14 14U 10/14). Hier hatte die Versicherung nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten drei Werkstätten benannt, die 1. einer Markenwerkstatt gleichwertig sind, 2.  Eurogarant-zertifiziert sind und schließlich zu günstigen jedermann zugänglichen Stundenverrechnungssätzen arbeiten würden.

Es stellte sich hier heraus, dass eine Werkstatt gar nicht mehr existierte. Eine weitere Werkstatt war entgegen der Behauptung der Versicherung nicht Eurogarant-zertifiziert. Ferner handelte es sich bei den Stundenverrechnungssätzen teilweise um Sonderpreise für Versicherung, die gerade nicht für den Privatkunden.

Mit einer solchen Vorgehensweise bewegen sich Versicherungen sicherlich am Rande eines versuchten Betruges. In jedem Fall sollte jedoch der von Versicherung eingeholte Prüfbericht nebst Referenzwerkstätten genauestens überprüft werden. Das Landgericht Berlin fordert nicht ohne Grund mittlerweile die Vorlage eines konkreten Kostenvoranschlages des benannten Werkstatt. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die anwaltliche Vertretung für den Geschädigten kostenlos. Diese Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

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Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

rotlichtverstoß

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In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed

Geblitzt mit PoliScan Speed Vitronic

In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.PoliScan

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer „Blackbox“ kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

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Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 3

Teil 3: Punkteübertragung – was passiert mit den Punkten und Eintragungen aus dem alten Verkehrszentralregister?

panthermedia_03344807 Gelöscht bzw. einen Punkteerlass gibt es nur in den Fällen von solchen Verkehrsverstößen, die vom neuen Fahreignungsregister generell nicht mehr erfasst werden, weil sie primär nicht verkehrssicherheitsbezogen sind.

„Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 3“ weiterlesen

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 2

Teil 2: Die Maßnahmen im neuen Fahreignungsregister und der Punkteabbau

Bei wiederholt auffälligen Personen sieht das neugeschaffene Fahrbewertungssystem anhand der Punktezahl im Fahreignungsregister verschiedene Maßnahmen vor, die sich lediglich gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis richten. Entscheidend ist, dass mit Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit Nachweis einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) muss die Fahrberechtigung dann erst wieder nach Ablauf einer Wartezeit wieder beantragt werden. Neu ist das sog. „Informationsprinzip“. Jeder Verkehrsteilnehmer, der einen punkterelevanten Verkehrsverstoß begangen hat, wird über die Art der Maßnahmen mit Erreichen einer neuen „Stufe“ informiert, allerdings gebührenpflichtig. Darunter fällt auch insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit des Besuches eines Fahreignungsseminars. Jeder Betroffene muss auch jede Stufe des Fahreignungsregisters durchlaufen haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, d.h. er muss im jeden Fall zuvor ermahnt und verwarnt worden sein. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 2“ weiterlesen

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt- Anforderungen bei Berufskraftfahrern

Die Verurteilung zu einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB kann erhebliche Folgen für den Verurteilten haben. In einem solchen  Fall liegt im Vergleich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB zum einen die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB höher und zum anderen verliert der Verurteilte den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung, s. § 2 i) aa) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Insofern spielt es eine erhebliche Rolle, ob das Strafgericht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz erkennt.

Das OLG Celle hatte am 25. Oktober 2013 in der Rechtssache 32 Ss 169/13 darüber zu entscheiden, wann bei Berufskraftfahrern von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden kann. Es ging dabei um eine Taxifahrerin, welche trotz Einteilung zur Fahrbereitschaft einPromillee Menge Alkohol zu sich nahm und schließlich mit einer BAK von 2,14 ‰ – während sie schon Fahrgäste beförderte – von der Polizei angehalten wurde.

Für die Annahme des Vorsatzes einer Trunkenheitsfahrt wird vorausgesetzt, dass der Fahrzeugführer das KfZ bewusst und gewollt geführt hat sowie seine Fahruntauglichkeit gekannt oder mit ihr wenigstens gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Dabei kommt es auf die Kenntnis von der Fahruntauglichkeit bei Fahrtantritt an. Die Richter müssen nunmehr anhand der Indizienlage entscheiden, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Vorsatz vorlag. Das OLG Celle entschied, dass bei Berufskraftfahrern davon auszugehen ist, dass diese um die besonderen Gefahren eines Alkoholkonsums vor Fahrtantritt – gerade bei Fahrbereitschaft – wissen und demnach ihre Fahruntauglichkeit in Kauf nehmen. Von daher sei in solchen Situationen Vorsatz anzunehmen.       

Mithaftung für Verkehrsunfall bei sehr hoher Geschwindigkeit

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, kann für einen Verkehrsunfall mithaften, selbst wenn dieser auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners beruht. Dies entschied das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 14.10.2013 in der Rechtssache 12 U 313/13. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war der spätere Kläger beim Auffahren auf eine Bundesautobahn von der Einfädelspur unmittelbar auf die Überholspur gewechselt, um einen vorausfahrenden PKW zu überholen. Dabei kam es auf der Überholspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des späteren Beklagten, welches zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufwies. In dem Teilabschnitt dieser Autobahn bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.Autobahn

Der Kläger forderte vom Beklagten anschließend Schadensersatz in Höhe von zumindest 40 % der Schäden, was vom Landgericht Mainz noch abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz hingegen gab der Klage in dieser Höhe statt und sah in dem vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten des Beklagten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte den Unfall durchaus hätte abwenden können, wenn er wie ein „Ideal-Fahrer“ die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Denn wie aus einem Sachverständigengutachten hervorging, hätte der Beklagte mit einer mittelstarken Bremsung bei Richtgeschwindigkeit eine Kollision vermeiden können. Durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 60 % habe der Beklagte ein Gefahrenpotential geschaffen, was ihm nicht mehr ermöglichte, Unwägbarkeiten im Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend darauf einzustellen. Erschwerend trat zudem hinzu, dass der Beklagte bei Dunkelheit mit einer derartig hohen Geschwindigkeit unterwegs war.

Fahrerflucht: Verwertung der Angaben nach Belehrungsverstoß

Fahrerflucht

Fehlende Belehrung nach einer Fahrerflucht führt zur Unverwertbarkeit der Aussage

Sobald der verdächtige Fahrzeughalter nach einer Fahrerflucht bei einer Befragung durch die Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, so sind dessen Angaben gegenüber dem Beamten unverwertbar. Entsprechend entschied das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 4. Juli 2013.

Das OLG Nürnberg verlangt eine frühzeitige Belehrung des verdächtigen Fahrzeughalters bei einer Fahrerflucht gemäß §§ 163 a, 136 StPO. Diese Belehrung ist bereits dann erforderlich, wenn der Fahrzeughalter zumindest als möglicher Täter der Fahrerflucht in Betracht kommt. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für die Angaben des Verdächtigen ein Beweisverwertungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Beweisverwertungsverbot mit einemWiderspruch geltend zu machen ist. Der Widerspruch gegen die Verwertung sollte frühzeitig – bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren erfolgen. Nur so können diverse Maßnahmen – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – erst gar nicht angeordnet werden. In jedem Falle sollte bei einer Verkehrsstraftat stets ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

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Fahrlehrer telefoniert als Beifahrer- Ordnungswidrigkeit?

Handyverstoß

Ein Fahrlehrer, der auf einer Ausbildungsfahrt neben seinem Fahrschüler auf dem Beifahrersitz sitzt und mit seinem Mobiltelefon am Ohr telefoniert, begeht grundsätzlich keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az.: IV-1 RBs 80/13). Im Ausgangsfall hatte ein Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt einer fortgeschrittenen Fahrschülerin als Beifahrer mit seinem Mobiltelefon telefoniert, weswegen er vom Amtsgericht Neuss wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot der Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt wurde. Nachdem der Fahrlehrer hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, hob das OLG Düsseldorf die Verurteilung auf.Telefonieren am Steuer

Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrlehrer insbesondere in der Tatsituation nicht als „Kraftfahrzeugführer“ im Sinne der StVO anzusehen gewesen sei. Gegen § 23 Abs. 1a StVO könne nur verstoßen, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt und während der Fahrbewegung aktiv lenkt. Zwar war in einem früheren Urteil das OLG Bamberg der Meinung, der Fahrlehrer sei deshalb Kraftfahrzeugführer, da er seinen Fahrschüler ständig beobachten und kontrollieren sowie gegebenenfalls in dessen Fahrverhalten eingreifen müsse. Aus Sicht des OLG Düsseldorf sei dies aber gerade bei Fahrlehrern, die ihren Fahrschülern nur mündliche Anweisungen geben, nicht der Fall, da sie nicht manuell die Steuerung des Wagens eingreifen. Das OLG Düsseldorf lässt aber offen, wie derselbe Fall zu beurteilen sei, wenn sich um einen Fahrschüler handelt, der am Beginn seiner Fahrausbildung steht.

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