Geblitzt: BAB 10, km 167,5 in FR Hamburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Messstellen auf der BAB 10 (westlicher Teil) zwischen Kilometer 167,5 Kreuz Oranienburg
und Kilometer 98,9 Autobahndreieck Potsdam.

Folgende Messstellen auf der BAB 10 zwischen Kilometer 98,9 (AD Potsdam) und dem Kilometer 167,5 (Kreuz Oranienburg) wurden von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht in der Vergangenheit vielfach überprüft und erfolgreich bearbeitet.  Unsere Rechtsanwälte kennen die Messstellen, die Messgeräte und schließlich auch die Gerichte bestens, so dass Betroffene auf fundiertes Wissen und vor allem umfassende Erfahrung zurückgreifen können.

Messgerät / Blitzer

Überwiegend wird an den Messstellen auf der BAB 10 in diesem Abschnitt  mit dem Messgerät PoliScan Speed geblitzt. Das Messgerät ist umstritten. Eine Überprüfung der Messung kann empfohlen werden. Das Messgerät lässt eine umfassende Auswertung der Messdaten zu.

Zuständig ist die Zentrale Bußgeldstellen Gransee (Land Brandenburg). Die Autobahn BAB 10 wird zwischen  dem Kreuz Oranienburg und dem AD Potsdam zwischen drei Amtsgerichten (AG Potsdam, AG Nauen und AG Oranienburg) aufgeteilt.

Messstellen BAB 10

  • BAB 10 (ca. bei Kilometer 135,4), Abschn. 251, km 0,775, Auffahrt Spandau zur BAB 10, in FR AD Werder. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. geblitztGeblitzt wird an dieser Stelle mit dem Messgerät PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 139,6 in Fahrtrichtung AD Werder. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 147,85 zwischen AD Werder und AD Havelland in Fr Havelland. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 155,5 in Fahrtrichtung Hamburg. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 167,5 in FR Hamburg (Kreuz Oranienburg, zwischen AD Pankow und Hamburg in FR Hamburg). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed. Bei dem Blitzer bei Kilometer 167,5 handelt es sich um eine stationäre Variante des PoliScan Speed Messgerätes.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie wurden in Brandenburg auf der BAB 10 geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Brandenburg

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Unfall: Nachzügler in der Kreuzung

Unfall in Kreuzung Haftung:

Unfall: Später Nachzügler im Kreuzungsbereich ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt
Nachzügler muss Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016
– 7 U 22/16 –

Später Nachzügler im Kreuzungsbereich nicht mehr vorfahrtsberechtigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16)

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm über eine Situation entschieden, die zum Alltag im Stadtverkehr gehört. Demnach gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Nachzügler auf Kreuzungen.

In dem Fall fuhr eine Frau mit ihrem PKW bei grüner Ampel in einen Kreuzungsbereich ein. Wegen eines Rückstaus blieb sie dort jedoch für 40 Sekunden stehen. Sie entschloss sich schließlich, die Kreuzung zu räumen, als ihre Ampel schon mehr als 20 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dabei stieß sie mit dem gegnerischen Fahrzeug im Kreuzungsbereich zusammen. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Ein solches Verhalten stellt nach dem Oberlandesgericht ein erheblichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr dar. Es sah die Fahrerin daher als für den Unfall voll verantwortlich an. Zwar seien Nachzügler gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich bevorrechtigt, die Kreuzung wieder zu räumen. Allerdings dürften sie nicht blindlings auf ein Vorlassen durch den Querverkehr vertrauen. Vielmehr habe ein Nachzügler die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Querverkehrs zu verlassen. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit mit längerer Verweildauer im Kreuzungsbereich. Denn der Querverkehr vertraue mit längerer Dauer darauf, dass der Nachzügler nicht weiterfahren werde. Die Fahrerin sei demgegenüber unvermittelt und zügig losgefahren und habe den Querverkehr nicht genügend beachtet.


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


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Fahrverbot trotz Kündigung

Fahrverbot

Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.2.2016, Az.: 3 Ws (B) 95/16)

Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die drohende Kündigung des Arbeitgebers als unzureichenden Grund für das Absehen von einem Fahrverbot angesehen.

Ein angestellter Physiotherapeut hatte auf der Stadtautobahn von Berlin nachts die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrlässig um 37 km/h überschritten. Die Behörde erließ daraufhin ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 Euro. Hiergegen erhob der Autofahrer Einspruch. Er gab an, dass ihm bei Anordnung eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Denn er absolviere ausschließlich Hausbesuche, wozu er schwere Hilfsmittel transportieren müsse. Andere Angestellte könnten die Termine nicht entsprechend wahrnehmen.

Amtsgericht Tiergarten verzichtete auf das Fahrverbot

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah daraufhin von einem Fahrverbot ab und verdoppelte die Geldbuße stattdessen auf 320 Euro. Begünstigend würdigte es dabei auch, dass zur Nachtzeit nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe.

Kammergericht hebt Urteil auf – Berufliche Nachteile durch sind hinzunehmen

Diese Entscheidung hob das Kammergericht Berlin nun auf. Generell könne zwar unter besonderen Umständen bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte von einem Fahrverbot abgesehen werden. Solche sah es in dem Fall aber nicht als gegeben an. Denn berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot seien hinzunehmen. Es sei nicht dargelegt worden, dass das Fahrverbot nicht durch Urlaub bzw. durch einen Fahrer oder ein Taxi hätte überbrückt werden können. Auch sei die Überschreitung der Geschwindigkeit zur Nachtzeit nicht begünstigend zu werten. Die Höchstgeschwindigkeit dürfe generell nicht um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die Beeinträchtigungen durch das Fahrverbot stellen nach Ansicht des Gerichts daher bloße Unannehmlichkeiten dar, die hinzunehmen seien.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Rotlichtverstoß Berlin: Verwechslung der Ampel

rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß – Fahrverbot

Kein Absehen von einem Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß aufgrund von Verwechslung mit grüner Fußgängerampel

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 22. Dezember 2015 (3 SS OWi 1326/15) begründet das Verwechseln der roten Lichtzeichenanlage mit der grünen Fußgängerampel kein Absehen vom Fahrverbot.

Das OLG führt hierzu aus, dass mit dem gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten Augenblicksversagen begrifflich nur ein Versagen des Betroffenen umschrieben wird, das dadurch gekennzeichnet wird, dass der Handelnde für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich nur für einen Augenblick lang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hieraus allerdings lässt sich nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale einer grobe  Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StVG vorliegen.

Für den Wegfall eines nach nach dieser Vorschrift verwirkten Fahrverbotes aufgrund eines Augenblicksversagens wegen Nichtbeachtung einer mehr als eine Sekunde dauernden Rotphase ist regelmäßig kein Raum, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einer Verwechslung der bereits Grünlicht zeigenden und parallel zur beabsichtigten Fahrtrichtung stehenden Fußgängerampel begründet wird.

Positive Beispiele gibt es jedoch selbstverständlich auch. Unter anderem hatte das OLG Hamm (alte Entscheidung: DAR 99, 515) ein Augenblicksversagen angenommen, in denen der Betroffenen bereits 3 Minuten vor einer roten Lichtzeichenanlage wartete sowie schließlich irrig davon ausging, dass die Ampel defekt sei und deshalb dauerrot anzeigt.

Rotlichtverstoß in Berlin

In Berlin werden jährlich ca. 15.000 Rotlichtverstöße registriert, wobei hiervon rund 3.000 qualifizierte Rotlichtverstöße (über eine Sekunde Rot – Fahrverbot) geahndet werden.

Die Polizeistatistik der Polizei Berlin zeigt offiziell die Bezirke, in denen es am häufigsten zu Unfällen kommt, weil rote Ampeln missachtet werden. Der Bezirk Mitte ist hierbei führend. Den zweiten Platz teilen sich die Bezirke Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf. Die Statistik der Berliner Polizei zeigt auch, dass insbesondere die Ahnung von Rotlichtverstößen von Radfahrern stark zugenommen hat. Insbesondere im Bezirk Berlin Mitte wird durch eine starke Präsenz einer Fahrradstaffel der Polizei überdurchschnittlich intensiv kontrolliert (Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)


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Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin


 

 

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Verkehrsunfall: Verkauf des Unfallwagens

Verkehrsunfall: Verkauf des verunfallten Fahrzeugs nach Vorliegen eines Gutachtens

Nach einem Verkehrsunfall ermittelt der Sachverständige zunächst die Schadenhöhe. Stellt der Sachverständige einen Totalschaden fest, so ermittelt der Sachverständige zugleich den Restwert des verunfallten Fahrzeugs. Oft stellt sich die Frage, ob der Geschädigte nun das Fahrzeug an den vom Sachverständigen ermittelten Restwertkäufer veräußern darf, ohne zuvor die Haftpflichtversicherung des Unfallgegner darüber in Kenntnis zu setzen. Die Haftpflichtversicherungen haben ein großes Interesse daran, den Restwert zu hoch wie möglich anzusetzen, da diese nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auszahlen muss. Aus diesem Grund stellen die Versicherungen die Fahrzeuge sehr gerne nochmals in weitere Restwertbörsen ein, um höhere Gebote zu erzielen.

Schadenminderungspflicht?

Mit der Frage, ob der Geschädigte der Haftpflichtversicherung das Recht einer höheren Verwertung einräumen muss, beschädigte sich das OLG Hamm (OLG Hamm, 11 U 13/15 vom 11.11.15):

Hier veräußerte der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte das Unfallfahrzeug nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung verschiedener Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert, ohne der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, das Fahrzeug selbst wirtschaftlich günstiger zu verwerten. Aus Sicht des Gerichts verstieß der Geschädigte weder gegen seine Schadensminderungspflicht noch gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. (Aus den Gründen: …Zwar ist es zutreffend, dass der BGH wiederholt entschieden hat, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Allerdings hat der BGH weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmethoden aufgezwungen werden…).

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die anwaltliche Vertretung für den Geschädigten kostenlos. Diese Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

[iphorm_popup id=“4″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.[/iphorm_popup][biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Erstberatung“ href=“http://kanzlei-blog.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Info“]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung[/biginfopane]

 

Geblitzt auf der BAB 9 bei Km 38,1 Tempo 80

Geblitzt

Geblitzt in Brandenburg:

BAB 9, km 38,1 in Fahrtrichtung Leipzig


Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor es3.0 bzw. mit es8.0 der Firma eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h! Ab einem Grenzwert von 134 km/h wird geblitzt. Der Blitzer befindet sich in Höhe der Hagenbrücke. Zuständig ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

 

BAB 9, km 38,1
©openstreetmap

Sie wurden auf der BAB 9, km 38,1 in Fahrtrichtung Leipzig in Brandenburg geblitzt. Und Sie haben Post von der Zentralen Bußgeldstelle  Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzer vertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]


Messgerät: Es3.0 / ES8.0

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren. Diese überwachen mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

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Handyverstoß: Benutzung der Kamera

Handyverstoß

Handyverstoß

Gemäß § 23 Abs.1 a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen. Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Handyverstoß vorliegt. Ein bloßes Umlagern des Handys erfüllt den Tatbestand wohl nicht. Allerdings muss das Handy nicht als Telefon benutzt werden, um einen Handverstoß zu erfüllen. Mal wieder mussten sich die Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob ein Handverstoß vorliegt:

Handyverstoß: Darf die Handy Kamera benutzt werden?

Nein. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Entscheidung vom 28.12.15, 2-86/15 RB) umfasst der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 I a StVO auch die Nutzung der Kamerafunktion des Handys. 

Aus den Gründen: „… Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 I a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren…).“

Handyverstoß: Darf ich während der Fahrt das Ladekabel in das Handy stecken?

Und wieder nein. Das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.15, 2 SS OWi 290/15) sieht den Tatbestand des § 23 a I StO durch ein Ergreifen des Ladekabels während der Fahrt als erfüllt an. Dabei soll aber nur das Halten eines Handys, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, den Tatbestand erfüllen. Voraussetzung sollte insoweit das Halten des Handy sein. 

Aus den Gründen: „Unter das Verbot des § 23 I a  StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die – nur – die Vorbereitung  der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmässige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmässig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem blossen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist…).“ 

Gerade weil ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 € Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob und wie sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

 Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Berlin – Brandenburg Prof. Dr. Streich & Partner (Quelle: S&P Verkehrsrecht)

Fahrerflucht: Was tun?

Fahrerflucht

Fahrerflucht Berlin:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner sind die Ansprechpartner, wenn es um Fahrerflucht geht. Regelmäßig veröffentlichen unsere Rechtsanwälte Urteile und Beschlüsse zum Thema Fahrerflucht:

kurze Rechtsprechungsübersicht

BGH 4 STR 259/14 vom 27.08.2014:

Ein Unfallbeteiligter darf sich berechtigt vom Unfallort entfernen um seine Verletzungen behandeln zu lassen.

Der BGH hat entschieden, dass eine Fahrerflucht nicht vorliegt, wenn der Beteiligte sich zumindest auch zum Zwecke der Behandlung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt. Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte zunächst aus einem Fluchtimpuls vom Unfallort weggelaufen zu dem Fahrzeug seines Bekannten und bemerkte erst dort eine stark blutende Verletzung an seinem Finger. Daraufhin ließ er sich zum Krankenhaus fahren. Nachdem seine Verletzung behandelt worden war meldete er sich bei der Polizei. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen liegt eine Unfallflucht nicht vor, wenn sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die notwendigen Angaben zu seiner Person nachholt. Zum anderen liegt eine Fahrerflucht erst bei einer räumlich-zeitlichen Distanz zum Unfallort vor, die eine Zuordnung nicht mehr möglich macht. Hier hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Verletzung erst an dem Fahrzeug seines Bekannten bemerkte, was den Unfallbeteiligten berechtigt sich zu entfernen. Ob er zu diesem Zeitpunkt jedoch schon soweit entfernt war, dass eine Unfallflucht bereits vorlag, hat das Landgericht nicht festgestellt so dass die Revision insoweit Erfolg hatte.

KG Berlin 1 Ss 389/11 vom 21.12.2012:

Wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und die Lücke sofort wieder verlässt, macht das nicht zwingend in Kenntnis einer Fahrerflucht.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und dazu festgestellt, dass sie beim Einparken gegen ein fremdes Fahrzeug gestoßen war und dies auch bemerkt hatte. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist jedoch in seiner Anwendbarkeit reduziert auf Fälle mit nicht nur belanglosem Schaden. Unfälle ohne Schaden fallen gänzlich aus dem Anwendungsbereich, der die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichern soll. Die Grenze der belanglosen Schäden liegt derzeit im Bereich von 25-50 €. Insofern kann also bei einem Anstoß beim Einparken mit sehr langsamer Geschwindigkeit ein unter dieser Grenze liegender Schaden oder gar kein Schaden entstehen. In solchen Fällen liegt eine Unfallflucht nicht vor. Da zu einer Verurteilung wegen Unfallflucht auch Vorsatz, also die subjektive Vorstellung der Tatverwirklichung, nötig ist, kommt es auch darauf an, von welchem Schaden der Angeklagte beim Entfernen ausgegangen ist. Es kommt daher auch nur auf den Angeklagten an und nicht auf den durchschnittlichen Autofahrer. Allgemeinbekannte Erfahrungssätze können herangezogen werden, doch hat das Kammergericht festgestellt, dass kein Erfahrungssatz existiert, aus dem zu schließen ist, dass ein Fahrer, der beim Einparken an ein fremdes Fahrzeug stößt und sich dann entfernt, von einem nicht unerheblichen Schaden ausgeht. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft.

KG Berlin 1 Ss 87/08 vom 01.04.2008:

Das Schweigen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beschuldigte gegen den gegen ihn gerichteten Strafbefehl Einspruch erhoben. Im darauffolgen Verfahren vor dem Amtsgericht hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Geldstrafe erhöht und in den Gründen darauf verwiesen, dass bei einem Strafbefehl die Rechtsfolge die Geständnisfiktion erhalte. Diese führe zu einer Strafmilderung, die in einem folgenden Verfahren bei Schweigen des Angeklagten „selbstverständlich“ nicht bleiben könne. Damit hatte das Amtsgericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Schweigen des Angeklagten nicht negativ berücksichtigt werden darf, denn der Angeklagte hat ein Recht darauf auch zu schweigen. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten erfolg.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/anfrage-fahrerflucht/“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

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Fahrerflucht Berlin – in Zahlen

Fahrerflucht in Berlin

Seit 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin jährlich leicht angestiegen. Erfüllten 2010 bei insgesamt 130.463 Unfällen noch 28.573 (21 %) Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB), waren es im Jahr 2014 bei 132.718 Unfällen 29.203 (22 %) Kraftfahrer die Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote liegt seit Jahren bei rund 40 %.

Die Fahrerflucht ist grundsätzlich unter Strafe gestellt, um dem Geschädigten seine zivilrechtlichen Ersatzansprüche für etwaige Reparaturkosten zu sichern. Insbesondere soll der Unfallverursacher auch dazu angehalten werden, bei Personenschäden Hilfemaßnahme einzuleiten. Dennoch kam es im Jahr 2014 infolge von Fahrerflucht zu 3 Todesfällen und 127 Fällen mit schweren Verletzungen der Geschädigten; war es im Jahr 2013 noch ein Todesfall und 121 Fälle mit schweren Verletzungen.

Aus statistischen Berichten des Amts für Statistik Berlin Brandenburg geht hervor, dass zwar die Zahl der Gesamtunfälle in Berlin nur leicht  gestiegen ist, die Zahl der dabei getöteten Unfallbeteiligten aber von 2013 auf 2014 um 40 % auf insgesamt 52 Verkehrstote gestiegen ist und erreichte damit den traurigen Stand aus dem Jahre 2011. 

Der Fluchtgrund Nummer eins soll nach wie vor Alkohol sein. Daneben sollen Flüchtige teils Angst um ihren Versicherungsrabatt haben oder schlichtweg unüberlegt gehandelt haben. Vorraussetzung einer Fahrerflucht ist jedoch, dass der „Flüchtige“ den Unfall überhaupt bemerkt hat. Sofern wegen einer Fahrerflucht ermittelt wird, sollten zunächst keine Angaben gemacht werden. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin an. In einem ersten Gespräch erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte was zu tun ist.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/anfrage-fahrerflucht/“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Geblitzt: BAB 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark

Geblitzt wird auf der BAB 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark und in Fahrtrichtung Lübeck

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen diese Messstelle und deren Schwachstellen genau. Gemessen wird hier mit dem Messgerät PoliScan Speed der  Firma Vitronic. Geblitzt wird aus einer stationären Messkabine. Der Blitzer steht einige Meter vor der Notrufsäule. Exakt auf gleicher Höhe wird in Richtung Lübeck von einem mobilen Blitzer (ebenfalls PoliScan Speed) gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h! Ab einem Grenzwert von 113 – 115 km/h wird gemessen.  Sie wurden in Brandenburg gemessen? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Messstelle

BAB 20, km 327,94
© OpenStreetMap – BAB 20, km 327,94

(Quelle: Verkehrsrecht Brandenburg: Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin – Brandenburg)

 Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeldverfahren – Rechtsanwalt“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“unverbindliche Beratung“]Nutzen Sie die Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

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