Blitzer am Rastplatz Michendorf- Aufhebung eines Fahrverbots

Der Blitzer am Rastplatz Michendorf auf der Bundesautobahn 10 stellt für das Land Brandenburg wohl eine der lukrativsten Geschwindigkeitskontrollen dar. Schätzungsweise soll es dort am Tag bis zu 1500 Aufnahmen von die zulässige Geschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugen geben.

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unserem Mandanten von der Bußgeldstelle Gransee vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten zu haben. Als Feststellungsort wurde der oben genannte Rastplatz Michendorf auf der Bundesautobahn 10 in Fahrtrichtung Berlin auf Höhe des km 91,3 angegeben. Von Seiten der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 130,00 € festgesetzt, ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG sowie die Eintragung von 3 Punkten gemäß Bußgeldkatalog in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet, da gegen unseren Mandanten schon in den letzten 2 Jahren ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und beantragt, das Verfahren im Beschlusswege nach §§ 47 Abs. 2, 72 OWiG einzustellen, da sich die Messung in dreifacher Hinsicht als fehlerhaft und nicht verwertbar herausstelle.

 

Zum einen stellte es sich in diesem Fall als besonders problematisch dar, dass die mittels einer Verkehrsbeeinflussungsanlage (digitale Anzeige von Verkehrszuständen oberhalb der Fahrbahn) übertragene Geschwindigkeitsbeschränkung für unseren Mandanten missverständlich war. 1200 m Vor Beginn der Messstelle wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h angezeigt. 200 m vor Beginn der Messstelle wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h angezeigt, allerdings mit dem Zusatztext „500 m“. Folglich ging unser Mandant davon aus, dass erst „in“ 500 m die Höchstgeschwindigkeit von 500 m gelten würde. Schon aus § 1 StVO ergibt sich, dass Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie mit einem beiläufigen Blick erfassen und befolgen kann, ohne sich mit der weitergehenden Auslegung des Verkehrszeichens zu befassen. Senkrechte Pfeile als Maßgabe zu den Entfernungsangaben hätten sich als wesentlich eindeutiger dargestellt.

Zum anderen wurde auch der von dem zuständigen Polizeibeamten angegebene Abstand von 200 m zwischen Verkehrszeichen und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung kritisch hinterfragt. Gemäß den Richtlinien des Landes Brandenburg darf zwar 150 m nach dem Verkehrszeichen die Messung erfolgen. Da wir für den vorliegenden Fall den Feststellungsort in Augenschein nahmen, lässt sich aber mit Sicherheit sagen, dass die Abstandsangabe des Polizeibeamten nicht den Tatsachen entsprach.

Letztlich war zudem zu befürchten, dass die Fotoaufnahmen nachträglich bearbeitet worden. Für eine zweifelsfreie Messwertzuordnung muss eine Fotolinie auf den Aufnahmen zu erkennen sein. Diese befindet sich stets quer zur Fahrbahn und wird meist mittels eines Leitkegels gekennzeichnet. Mit Akteneinsicht konnten wir feststellen, dass die Fotolinie nicht auf allen Aufnahmen einheitlich vorhanden war. Vor allem aber musste nach ersten gutachterlicher Prüfung davon ausgegangen werden, dass der maßgebende Leitkegel nachträglich eingefügt wurde, da dieser sich auf einer der Aufnahmen fehlerhaft mitten auf der Fahrbahn befand und wiederum auf anderen Aufnahmen fehlte. Da infolgedessen der geräteinterne Abstandswert des Messgeräts differiert, kann der festgestellte Messwert nicht mehr sicher dem aufgenommenen Fahrzeug zugeordnet werden. Mangels Rechtsschutzversicherung musste aus Kostengründen von einem Sachverständigengutachten abgesehen werden.

Im Ergebnis wurde die Geldbuße nicht erhöht, während das Fahrverbot und die Punkte entfielen. Als Erkenntnis aus diesem Urteil bleibt, dass es lohnenswert sein kann, in die Protokoll- und Schaltzustände der Verkehrsrechnungszentrale Berlin-Brandenburg einzusehen, um den tatsächlichen Anzeigetext der Verkehrsbeeinflussungsanlagen zu überprüfen. Vor allem aber müssen auch die Fotoaufnahmen -möglichst von einem sachverständigen Gutachter- überprüft werden, da die nachträgliche Bearbeitung der Aufnahmen keine Seltenheit ist.

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